Alle 16 Fallpauschalen nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) in der Fassung ab 1. Januar 2026 – für Stufe 1 und Stufe 2, mittellose und nicht mittellose Betreute, mit Monats-, Quartals- und Jahreswerten zum Nachschlagen.
Diese Seite ist die reine Nachschlagetabelle. Wer lieber klickt statt sucht, nimmt den VBVG-Vergütungsrechner: vier Auswahlen, und die passende Pauschale steht da. Hier dagegen stehen alle Werte auf einmal, zum Ausdrucken, Vergleichen und Kalkulieren.
Quelle aller Beträge ist die Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109). Stand der Tabelle: 13. Oktober 2026.
Links die Pauschale pro Monat, daneben der Quartalsbetrag (Monat × 3), den Sie beim Betreuungsgericht einreichen. Die höheren Werte gelten in den ersten zwölf Monaten einer Betreuung, ab dem 13. Monat die niedrigeren.
| Vermögen | Aufenthalt | Monate 1–12 | Ab Monat 13 | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Monat | Quartal | Monat | Quartal | ||
| Mittellos | Andere Wohnform | 247 € | 741 € | 144 € | 432 € |
| Mittellos | Stationäre Einrichtung | 208 € | 624 € | 98 € | 294 € |
| Nicht mittellos | Andere Wohnform | 325 € | 975 € | 192 € | 576 € |
| Nicht mittellos | Stationäre Einrichtung | 233 € | 699 € | 115 € | 345 € |
| Vermögen | Aufenthalt | Monate 1–12 | Ab Monat 13 | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Monat | Quartal | Monat | Quartal | ||
| Mittellos | Andere Wohnform | 324 € | 972 € | 190 € | 570 € |
| Mittellos | Stationäre Einrichtung | 275 € | 825 € | 130 € | 390 € |
| Nicht mittellos | Andere Wohnform | 427 € | 1.281 € | 250 € | 750 € |
| Nicht mittellos | Stationäre Einrichtung | 305 € | 915 € | 155 € | 465 € |
Tipp: Diese Seite lässt sich über die Druckfunktion Ihres Browsers als übersichtliche Tabelle ausdrucken, Kopf- und Fußzeile werden dabei ausgeblendet.
Die Systematik ist einfach: 2 Stufen × 2 Vermögen × 2 Wohnformen × 2 Zeiträume = 16 Pauschalen. Für jeden Betreuten beantworten Sie vier Fragen, dann steht die Zeile fest.
Stufe 1 ohne Hochschulabschluss (ehemals Tabellen A und B), Stufe 2 mit Hochschulabschluss in einem betreuungsrelevanten Fach (ehemals Tabelle C). Das Gericht legt die Stufe bei der Bestellung fest. Wer vor 2019 schon tätig war, behält seine Einstufung unter der neuen Bezeichnung.
Mittellos ist, wer das Schonvermögen nicht überschreitet (für Alleinstehende aktuell 10.000 €). Dann zahlt die Staatskasse, und die niedrigere Pauschale gilt. Bei nicht mittellosen Betreuten wird die Vergütung dem Vermögen entnommen. Was genau geschont bleibt: Ratgeber Schonvermögen und Mittellosigkeit.
Stationäre Einrichtung: Pflegeheim, Eingliederungshilfe, dauerhafter Krankenhausaufenthalt und vergleichbare Einrichtungen mit Rund-um-die-Uhr-Versorgung. Alles andere, auch betreutes Wohnen und die eigene Wohnung mit Pflegedienst, ist „andere Wohnform“ mit höheren Pauschalen.
Monate 1 bis 12 ab Bestellung: die höhere Pauschale, weil in der Einarbeitung die meiste Arbeit anfällt. Ab dem 13. Monat dauerhaft die niedrigere. Weitere Absenkungen wie früher (Monat 25) gibt es nicht mehr.
Beispiel: Eine Betreuerin mit Studium (Stufe 2) betreut einen nicht mittellosen Klienten, der in seiner eigenen Wohnung lebt (andere Wohnform). Im ersten Jahr stehen ihr 427 € pro Monat zu, also 1.281 € pro Quartal. Ab dem 13. Monat sind es 250 € pro Monat, also 750 € pro Quartal.
Für Budget und Planung zählt das Jahr. Im ersten Betreuungsjahr gilt zwölfmal die höhere Pauschale, ab dem zweiten Jahr zwölfmal die niedrigere. Vier typische Konstellationen als Beispiel, die übrigen ergeben sich aus der Tabelle oben.
| Konstellation | 1. Jahr | Ab 2. Jahr | Differenz |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 · mittellos · stationär | 2.496 € | 1.176 € | 1.320 € |
| Stufe 1 · nicht mittellos · andere Wohnform | 3.900 € | 2.304 € | 1.596 € |
| Stufe 2 · mittellos · stationär | 3.300 € | 1.560 € | 1.740 € |
| Stufe 2 · nicht mittellos · andere Wohnform | 5.124 € | 3.000 € | 2.124 € |
Die Pauschale sinkt im 13. Monat also um rund die Hälfte. Wer mehrere Betreuungen führt, sollte das Bestellungsdatum jedes Klienten im Blick behalten: Der Wechsel passiert nicht zum Kalenderjahr, sondern zwölf Monate nach der Bestellung.
Wer die Vergütung bis 2025 kennt, vermisst in der neuen Tabelle einige Posten. Das ist kein Fehler: Mit der Reform sind sie ersatzlos entfallen und in die höheren Pauschalen eingerechnet worden.
Weiter möglich ist neben der Pauschale nur der Ersatz berufsspezifischer Dienste nach § 10 VBVG in Verbindung mit § 1877 Abs. 3 BGB, etwa anwaltlicher Tätigkeit eines als Betreuer bestellten Rechtsanwalts. Für Abrechnungsmonate, die noch vor 2026 liegen, gilt über die Übergangsregelung des § 19 VBVG die alte Tabelle weiter, Einzelheiten dazu im Abschnitt Übergangsregelung des Rechners.
Kurz beantwortet, was beim Lesen der Tabelle am häufigsten gefragt wird.