Schonvermögen und Mittellosigkeit in der Betreuung 2026

Ab wann gilt ein Betreuter als mittellos, welches Vermögen bleibt unangetastet, und wer bezahlt dann den Betreuer? Die Rechtslage seit der Betreuungsrechtsreform, erklärt für Berufsbetreuer, Angehörige und Betreute.

10.000 €
geschonter Barbetrag je Person
§ 1880 BGB
definiert Mittellosigkeit
Monatsende
Stichtag je Abrechnungsmonat
Staatskasse
zahlt bei Mittellosigkeit

Kurz gesagt

  • Mittellos ist, wer die Betreuervergütung aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten bezahlen kann (§ 1880 Abs. 1 BGB).
  • Einzusetzen ist nur das Vermögen, das auch die Sozialhilfe verlangen dürfte (§ 90 SGB XII). Ein Barbetrag von 10.000 €, das selbst bewohnte Haus, Hausrat, geförderte Altersvorsorge und ein angemessenes Auto bleiben geschont.
  • Das Einkommen des Betreuten spielt für diese Frage keine Rolle mehr.
  • Die Staatskasse zahlt den Betreuer bei Mittellosigkeit (§ 15 Abs. 1 VBVG) und kann sich das Geld später vom Betreuten oder aus dem Nachlass zurückholen (§ 1881 BGB).
  • Für die Pauschale zählt der Vermögensstand am Ende jedes Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 VBVG).
§ 1880 BGB

Was „mittellos“ im Betreuungsrecht bedeutet

Der Begriff klingt nach völliger Armut, ist aber enger gefasst: Es geht nur um die Frage, ob der Betreute die Kosten seiner Betreuung aus eigenem Vermögen tragen kann.

„Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.“ – „Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.“ § 1880 Abs. 1 und 2 BGB

Drei Dinge stecken in diesem Satz. Erstens: Es zählt ausschließlich Vermögen. Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 wird das laufende Einkommen, etwa Rente, Grundsicherung oder Pflegegeld, für die Mittellosigkeit nicht mehr herangezogen. Zweitens: Nicht jedes Vermögen zählt, sondern nur das „einzusetzende“, und was das ist, sagt das Sozialhilferecht in § 90 SGB XII. Drittens: Mittellos ist auch, wer nur einen Teil aufbringen könnte oder nur in Raten. Die Grenze ist also keine harte Schwelle, sondern die Frage: Reicht das einzusetzende Vermögen, um die Vergütung ganz und sofort zu bezahlen?

Für die Vergütung des Berufsbetreuers übernimmt § 15 VBVG diese Definition: Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 BGB, kann der Betreuer Vergütung, Vorschuss und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen.

§ 90 SGB XII

Das Schonvermögen: was nicht angetastet wird

„Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen“, sagt § 90 Abs. 1 SGB XII. Absatz 2 zählt dann auf, was trotzdem unangetastet bleibt. Für die Betreuungspraxis sind diese Posten die wichtigsten:

Nr. 9 · Durchführungsverordnung

Barbetrag 10.000 €

Je volljähriger Person 10.000 € in Bargeld, Kontoguthaben, Sparbuch oder sonstigen Geldwerten. Für den Ehegatten oder Lebenspartner kommen weitere 10.000 € hinzu, für jede überwiegend unterhaltene Person 500 €. Gilt seit 1. Januar 2023.

Nr. 8

Selbst bewohntes Haus oder Eigentumswohnung

Ein angemessenes Hausgrundstück, das der Betreute selbst bewohnt, bleibt geschont. Steht es leer oder ist es vermietet, ist es verwertbares Vermögen.

Nr. 2

Geförderte Altersvorsorge

Nach dem Einkommensteuergesetz gefördertes Altersvorsorgevermögen, etwa Riester-Verträge, einschließlich der laufenden Auszahlungen daraus.

Nr. 4

Angemessener Hausrat

Möbel, Geräte, Kleidung. Maßstab sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Betreuten, nicht das Existenzminimum.

Nr. 10

Angemessenes Kraftfahrzeug

Ein Auto in angemessenem Wert bleibt außen vor. Was angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall.

Nr. 6 · Nr. 7

Familien- und Erbstücke, Bücher, Instrumente

Gegenstände, deren Verkauf eine besondere Härte wäre, sowie Gegenstände für geistige, wissenschaftliche oder künstlerische Bedürfnisse, soweit nicht Luxus.

Nr. 1 · Nr. 3 · Nr. 5

Zweckgebundenes Vermögen

Vermögen aus öffentlichen Mitteln für eine Lebensgrundlage, Mittel für ein Hausgrundstück für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftige, Gegenstände für Ausbildung und Beruf.

Abs. 3 · Härtefall

Besondere Härte

Auch darüber hinaus darf Vermögen nicht verlangt werden, wenn der Einsatz eine Härte bedeuten würde, etwa wenn eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Hierunter fällt in der Praxis regelmäßig eine angemessene Bestattungsvorsorge.

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Praxis im Heim: Taschengeld- und Verwahrkonto zählen mit. Guthaben auf dem Verwahrkonto der Einrichtung und auf dem Taschengeldkonto sind Geldwerte und gehören zum Barbetrag. Solange alle Konten zusammen unter 10.000 € bleiben, ist der Betreute mittellos, auch wenn er regelmäßig Rente bezieht.
Zwei Fälle

So wird gerechnet

Fall 1: Sparbuch mit 8.400 €

Frau K. lebt in ihrer Wohnung, bezieht Rente und hat 8.400 € auf dem Sparbuch, dazu Möbel und ein zwölf Jahre altes Auto.

Einzusetzendes Vermögen: 0 €. Das Sparbuch liegt unter dem Barbetrag von 10.000 €, Hausrat und Auto sind geschont, die Rente zählt nicht. Frau K. ist mittellos. Der Betreuer rechnet mit der Pauschale für mittellose Betreute ab, die Staatskasse zahlt.

Fall 2: 11.500 € auf dem Konto

Herr M. wohnt im Pflegeheim und hat 11.500 € auf Girokonto und Verwahrkonto zusammen.

Einzusetzendes Vermögen: 1.500 €. Die Quartalsvergütung in Stufe 2 liegt bei 915 € (stationär, nicht mittellos, erstes Jahr). Das könnte Herr M. aus den 1.500 € bezahlen, er ist in diesem Quartal also nicht mittellos: Die höhere Pauschale gilt, und die Vergütung wird seinem Vermögen entnommen. Sobald das Konto dadurch unter 10.000 € fällt, ist er wieder mittellos.

Der zweite Fall zeigt, warum der Vermögensstatus bei Beträgen knapp über 10.000 € von Quartal zu Quartal wechseln kann. Die Beträge der Pauschalen stehen in der Vergütungstabelle 2026, den eigenen Fall rechnet der VBVG-Rechner.

§ 9 Abs. 4 VBVG

Stichtag: der Vermögensstand am Monatsende

„Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.“ § 9 Abs. 4 VBVG

Die Fallpauschale wird je Abrechnungsmonat bestimmt, und der Vermögensstatus gilt für den ganzen Monat so, wie er am Monatsende ist. Ein Monat wird dafür nicht nach Tagen geteilt. Erbt der Betreute am 20. eines Monats 30.000 €, ist er am Monatsende nicht mittellos, und die Pauschale für nicht mittellose Betreute gilt für den gesamten Monat. Umgekehrt: Wird ein größerer Betrag im Laufe des Monats für eine Zahnbehandlung oder einen Umzug ausgegeben und liegt das Vermögen am Monatsende wieder unter dem Schonbetrag, zählt der Monat als mittellos.

Der Abrechnungsmonat beginnt mit dem Tag der Bestellung, nicht mit dem Kalendermonat. Wer am 17. bestellt wurde, hat Abrechnungsmonate vom 17. bis zum 16., und der Stichtag ist der 16.

Was sich ändert

Mittellos oder nicht: die Folgen im Überblick

MerkmalMittellosNicht mittellos
Wer zahlt den BetreuerDie Staatskasse (§ 15 Abs. 1 VBVG)Der Betreute aus seinem Vermögen
Höhe der FallpauschaleNiedrigere Werte der Tabelle, z. B. 324 € (Stufe 2, andere Wohnform, 1. Jahr)Höhere Werte, z. B. 427 € in derselben Konstellation
RückgriffAnsprüche gehen auf die Staatskasse über; sie kann bei späterem Vermögen oder aus dem Nachlass Rückgriff nehmen (§ 1881 BGB)Entfällt, der Betreute hat selbst gezahlt
VermögensverwaltungMeist geringRegelmäßig umfangreicher, deshalb die höhere Pauschale
Was der Betreuer nachweistErklärung zum Vermögensstatus im Vergütungsantrag, auf Nachfrage KontoständeErklärung zum Vermögensstatus, Entnahme aus dem Vermögen nach Festsetzung
§ 15 Abs. 2 VBVG · § 1881 BGB

Die Staatskasse streckt nur vor: der Rückgriff

Dass die Staatskasse zahlt, heißt nicht, dass die Betreuung dauerhaft kostenlos ist. Mit jeder Zahlung gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über.

„Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tod des Betreuten haftet der Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.“ § 1881 BGB

Zu Lebzeiten: Kommt der Betreute später zu Vermögen, etwa durch eine Erbschaft oder einen Hausverkauf, kann die Staatskasse die vorgestreckten Vergütungen zurückfordern, soweit das Vermögen über dem Schonbetrag liegt. Dasselbe gilt für den Teil, den der Betreute von Anfang an hätte aufbringen können, wenn er nur „zum Teil“ oder „in Raten“ mittellos war.

Nach dem Tod: Die Erben haften nur mit dem Nachlass, nicht mit eigenem Geld. Über die Verweisung auf § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII wird der Anspruch außerdem nicht geltend gemacht, wenn der Nachlass unter dem Dreifachen des sozialhilferechtlichen Grundbetrags liegt, wenn ein Angehöriger den Betreuten bis zum Tod im gemeinsamen Haushalt gepflegt hat und der Nachlass unter 15.340 € liegt, oder wenn die Inanspruchnahme eine besondere Härte wäre. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Betreuten.

Für Berufsbetreuer

Vermögensstatus sauber führen: vier Gewohnheiten

  1. Zum Bestellungsbeginn alle Vermögenswerte erfassen. Konten, Sparbücher, Verwahrkonto im Heim, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Immobilien, Fahrzeug. Das Vermögensverzeichnis, das das Gericht ohnehin verlangt, ist die Grundlage.
  2. Vor jedem Vergütungsantrag den Stand am Monatsende prüfen. Drei Abrechnungsmonate, drei Stichtage. Bei Beträgen nahe 10.000 € lohnt der Blick auf jeden einzelnen Monat.
  3. Den Status im Antrag ausdrücklich erklären. Das Gericht setzt die Vergütung auf Grundlage dieser Erklärung fest. Ein Wechsel zwischen den Quartalen ist normal, sollte aber begründet sein (Erbschaft, Ausgabe, Verkauf).
  4. Vermögenszuwächse zeitnah ins Auge fassen. Erbschaft, Nachzahlung, Hausverkauf verändern nicht nur die Pauschale, sondern öffnen auch den Rückgriff der Staatskasse. Wer das früh anspricht, erspart dem Betreuten und sich selbst Rückfragen.
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Alle 16 Pauschalen für mittellose und nicht mittellose Betreute
Die vollständige Vergütungstabelle 2026 mit Monats-, Quartals- und Jahreswerten für Stufe 1 und Stufe 2.
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Häufige Fragen zu Schonvermögen und Mittellosigkeit

Die Fragen, die Betreuer, Angehörige und Betreute am häufigsten stellen.

Ab welchem Vermögen gilt ein Betreuter als mittellos?
Maßgeblich ist das einzusetzende Vermögen nach § 90 SGB XII. Geschont bleiben unter anderem ein Barbetrag von 10.000 € je volljähriger Person, ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, angemessener Hausrat, geförderte Altersvorsorge und ein angemessenes Kraftfahrzeug. Reicht das übrige Vermögen nicht aus, um die Vergütung ganz und sofort zu bezahlen, gilt der Betreute nach § 1880 BGB als mittellos.
Spielt das Einkommen des Betreuten bei der Mittellosigkeit eine Rolle?
Nach § 1880 BGB in der seit 2023 geltenden Fassung kommt es nur auf das einzusetzende Vermögen nach § 90 SGB XII an. Laufendes Einkommen wie Rente oder Sozialleistungen wird für die Frage, wer die Betreuervergütung zahlt, nicht herangezogen.
Zahlt die Staatskasse die Vergütung auch, wenn der Betreute nur knapp über dem Schonvermögen liegt?
Ja. Mittellos ist nach § 1880 Abs. 1 BGB auch, wer die Vergütung aus dem einzusetzenden Vermögen nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Betreuer erhält die Vergütung dann aus der Staatskasse (§ 15 Abs. 1 VBVG), und die Staatskasse kann sich den Teil, den das Vermögen hergibt, vom Betreuten zurückholen (§ 15 Abs. 2 VBVG, § 1881 BGB).
Was passiert, wenn der Betreute während der Betreuung erbt?
Für jeden Abrechnungsmonat zählt der Vermögensstand am Monatsende (§ 9 Abs. 4 VBVG). Liegt das einzusetzende Vermögen am Monatsende über dem Schonbetrag, gilt für diesen Monat die Pauschale für nicht mittellose Betreute, und die Vergütung wird aus dem Vermögen entnommen. Außerdem kann die Staatskasse für früher gezahlte Vergütungen Rückgriff nehmen, weil die Ansprüche des Betreuers auf sie übergegangen sind (§ 1881 BGB).
Haften die Erben für Vergütungen, die die Staatskasse gezahlt hat?
Nur begrenzt. Nach § 1881 BGB haftet der Erbe nur mit dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Über die Verweisung auf § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII wird der Anspruch unter anderem nicht geltend gemacht, wenn der Nachlass unter dem Dreifachen des sozialhilferechtlichen Grundbetrags liegt oder die Inanspruchnahme eine besondere Härte wäre, und er erlischt drei Jahre nach dem Tod des Betreuten.
Warum ist die Pauschale bei mittellosen Betreuten niedriger?
Die Fallpauschalen der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG unterscheiden nach Vermögensstatus, weil bei nicht mittellosen Betreuten regelmäßig zusätzliche Vermögensverwaltung anfällt. Für Stufe 2 in anderer Wohnform sind es im ersten Jahr zum Beispiel 324 € (mittellos) gegenüber 427 € (nicht mittellos) pro Monat. Alle 16 Werte stehen in der Vergütungstabelle 2026.
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