Ab wann gilt ein Betreuter als mittellos, welches Vermögen bleibt unangetastet, und wer bezahlt dann den Betreuer? Die Rechtslage seit der Betreuungsrechtsreform, erklärt für Berufsbetreuer, Angehörige und Betreute.
Der Begriff klingt nach völliger Armut, ist aber enger gefasst: Es geht nur um die Frage, ob der Betreute die Kosten seiner Betreuung aus eigenem Vermögen tragen kann.
Drei Dinge stecken in diesem Satz. Erstens: Es zählt ausschließlich Vermögen. Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 wird das laufende Einkommen, etwa Rente, Grundsicherung oder Pflegegeld, für die Mittellosigkeit nicht mehr herangezogen. Zweitens: Nicht jedes Vermögen zählt, sondern nur das „einzusetzende“, und was das ist, sagt das Sozialhilferecht in § 90 SGB XII. Drittens: Mittellos ist auch, wer nur einen Teil aufbringen könnte oder nur in Raten. Die Grenze ist also keine harte Schwelle, sondern die Frage: Reicht das einzusetzende Vermögen, um die Vergütung ganz und sofort zu bezahlen?
Für die Vergütung des Berufsbetreuers übernimmt § 15 VBVG diese Definition: Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 BGB, kann der Betreuer Vergütung, Vorschuss und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen.
„Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen“, sagt § 90 Abs. 1 SGB XII. Absatz 2 zählt dann auf, was trotzdem unangetastet bleibt. Für die Betreuungspraxis sind diese Posten die wichtigsten:
Je volljähriger Person 10.000 € in Bargeld, Kontoguthaben, Sparbuch oder sonstigen Geldwerten. Für den Ehegatten oder Lebenspartner kommen weitere 10.000 € hinzu, für jede überwiegend unterhaltene Person 500 €. Gilt seit 1. Januar 2023.
Ein angemessenes Hausgrundstück, das der Betreute selbst bewohnt, bleibt geschont. Steht es leer oder ist es vermietet, ist es verwertbares Vermögen.
Nach dem Einkommensteuergesetz gefördertes Altersvorsorgevermögen, etwa Riester-Verträge, einschließlich der laufenden Auszahlungen daraus.
Möbel, Geräte, Kleidung. Maßstab sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Betreuten, nicht das Existenzminimum.
Ein Auto in angemessenem Wert bleibt außen vor. Was angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall.
Gegenstände, deren Verkauf eine besondere Härte wäre, sowie Gegenstände für geistige, wissenschaftliche oder künstlerische Bedürfnisse, soweit nicht Luxus.
Vermögen aus öffentlichen Mitteln für eine Lebensgrundlage, Mittel für ein Hausgrundstück für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftige, Gegenstände für Ausbildung und Beruf.
Auch darüber hinaus darf Vermögen nicht verlangt werden, wenn der Einsatz eine Härte bedeuten würde, etwa wenn eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Hierunter fällt in der Praxis regelmäßig eine angemessene Bestattungsvorsorge.
Frau K. lebt in ihrer Wohnung, bezieht Rente und hat 8.400 € auf dem Sparbuch, dazu Möbel und ein zwölf Jahre altes Auto.
Einzusetzendes Vermögen: 0 €. Das Sparbuch liegt unter dem Barbetrag von 10.000 €, Hausrat und Auto sind geschont, die Rente zählt nicht. Frau K. ist mittellos. Der Betreuer rechnet mit der Pauschale für mittellose Betreute ab, die Staatskasse zahlt.
Herr M. wohnt im Pflegeheim und hat 11.500 € auf Girokonto und Verwahrkonto zusammen.
Einzusetzendes Vermögen: 1.500 €. Die Quartalsvergütung in Stufe 2 liegt bei 915 € (stationär, nicht mittellos, erstes Jahr). Das könnte Herr M. aus den 1.500 € bezahlen, er ist in diesem Quartal also nicht mittellos: Die höhere Pauschale gilt, und die Vergütung wird seinem Vermögen entnommen. Sobald das Konto dadurch unter 10.000 € fällt, ist er wieder mittellos.
Der zweite Fall zeigt, warum der Vermögensstatus bei Beträgen knapp über 10.000 € von Quartal zu Quartal wechseln kann. Die Beträge der Pauschalen stehen in der Vergütungstabelle 2026, den eigenen Fall rechnet der VBVG-Rechner.
Die Fallpauschale wird je Abrechnungsmonat bestimmt, und der Vermögensstatus gilt für den ganzen Monat so, wie er am Monatsende ist. Ein Monat wird dafür nicht nach Tagen geteilt. Erbt der Betreute am 20. eines Monats 30.000 €, ist er am Monatsende nicht mittellos, und die Pauschale für nicht mittellose Betreute gilt für den gesamten Monat. Umgekehrt: Wird ein größerer Betrag im Laufe des Monats für eine Zahnbehandlung oder einen Umzug ausgegeben und liegt das Vermögen am Monatsende wieder unter dem Schonbetrag, zählt der Monat als mittellos.
Der Abrechnungsmonat beginnt mit dem Tag der Bestellung, nicht mit dem Kalendermonat. Wer am 17. bestellt wurde, hat Abrechnungsmonate vom 17. bis zum 16., und der Stichtag ist der 16.
| Merkmal | Mittellos | Nicht mittellos |
|---|---|---|
| Wer zahlt den Betreuer | Die Staatskasse (§ 15 Abs. 1 VBVG) | Der Betreute aus seinem Vermögen |
| Höhe der Fallpauschale | Niedrigere Werte der Tabelle, z. B. 324 € (Stufe 2, andere Wohnform, 1. Jahr) | Höhere Werte, z. B. 427 € in derselben Konstellation |
| Rückgriff | Ansprüche gehen auf die Staatskasse über; sie kann bei späterem Vermögen oder aus dem Nachlass Rückgriff nehmen (§ 1881 BGB) | Entfällt, der Betreute hat selbst gezahlt |
| Vermögensverwaltung | Meist gering | Regelmäßig umfangreicher, deshalb die höhere Pauschale |
| Was der Betreuer nachweist | Erklärung zum Vermögensstatus im Vergütungsantrag, auf Nachfrage Kontostände | Erklärung zum Vermögensstatus, Entnahme aus dem Vermögen nach Festsetzung |
Dass die Staatskasse zahlt, heißt nicht, dass die Betreuung dauerhaft kostenlos ist. Mit jeder Zahlung gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über.
Zu Lebzeiten: Kommt der Betreute später zu Vermögen, etwa durch eine Erbschaft oder einen Hausverkauf, kann die Staatskasse die vorgestreckten Vergütungen zurückfordern, soweit das Vermögen über dem Schonbetrag liegt. Dasselbe gilt für den Teil, den der Betreute von Anfang an hätte aufbringen können, wenn er nur „zum Teil“ oder „in Raten“ mittellos war.
Nach dem Tod: Die Erben haften nur mit dem Nachlass, nicht mit eigenem Geld. Über die Verweisung auf § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII wird der Anspruch außerdem nicht geltend gemacht, wenn der Nachlass unter dem Dreifachen des sozialhilferechtlichen Grundbetrags liegt, wenn ein Angehöriger den Betreuten bis zum Tod im gemeinsamen Haushalt gepflegt hat und der Nachlass unter 15.340 € liegt, oder wenn die Inanspruchnahme eine besondere Härte wäre. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Betreuten.
Die Fragen, die Betreuer, Angehörige und Betreute am häufigsten stellen.