VBVG 2026 Vergütungsrechner

Berechnen Sie Ihre monatliche Betreuervergütung nach dem neuen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Alle 16 Fallpauschalen, 2 Vergütungsstufen, sofort und kostenlos – von einem Berufsbetreuer entwickelt.

Seit dem 1. Januar 2026 ist alles neu — und ehrlich gesagt: endlich einfacher. Statt sich durch 60 Fallpauschalen in drei Tabellen zu kämpfen, gibt es jetzt nur noch 16 Pauschalen in zwei Stufen. Weniger Zeiträume, weniger Tabellenwechsel, weniger Kopfschmerzen bei der Abrechnung.

Für Sie heißt das in der Praxis: In den ersten 12 Monaten einer Betreuung greift eine Pauschale, ab dem 13. Monat eine zweite — fertig. Und ja, die Beträge sind spürbar gestiegen (erstmals seit 2019). Der Rechner unten nimmt Ihnen die Suche in der Anlagetabelle ab: Vier Klicks, und Sie sehen Ihre Monats-, Quartals- und Jahresvergütung.

Dieser kostenlose Rechner ist gedacht für Berufsbetreuer, Mitarbeiter in Betreuungsvereinen und ‑büros, Rechtspfleger und ehrenamtliche Betreuer, die schnell wissen wollen, was für einen konkreten Fall herauskommt. Darunter auf der Seite: die vollständige Pauschalen-Tabelle zum Nachschlagen, drei Beispielrechnungen aus dem Alltag und Antworten auf die häufigsten Fragen.

Wer mitten im Jahreswechsel abrechnet, sollte die Übergangsregelung § 19 kennen — kurz gesagt: Der Abrechnungsmonat entscheidet, welches Recht gilt. Und wer in Nordrhein-Westfalen betreut, braucht ab April zusätzlich das neue Pflichtformular BS 53 aus der BeVeFoVO NRW.

VBVG-Reform 2026

Was hat sich zum 1.1.2026 geändert?

Die größte Neuerung auf einen Blick: Weniger Tabellen, weniger Pauschalen, weniger Zeiträume. Die Reform macht die Abrechnung für alle leichter — und bringt gleichzeitig höhere Beträge.

Bis Ende 2025 galt die alte Dreiteilung in Tabelle A, B und C — je nachdem, ob Sie eine Ausbildung, Fachkenntnisse oder ein Hochschulstudium hatten. Dazu kamen fünf Zeiträume, in denen die Pauschalen immer weiter sanken: Monat 1–3, 4–6, 7–12, 13–24 und ab Monat 25. Ein Betreuer musste also im Kopf behalten, wann bei welchem Klienten ein Tabellenwechsel ansteht.

Das ist vorbei. Seit 2026 gibt es:

MerkmalVBVG bis 2025VBVG ab 2026
Vergütungsstufen3 (Tabelle A, B, C)2 (Stufe 1, Stufe 2)
Anzahl Fallpauschalen6016
Zeiträume5 (Mo 1–3, 4–6, 7–12, 13–24, ab 25)2 (Mo 1–12, ab 13)
GrundlageAnlage zu § 5 VBVG a. F.Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG
Inkrafttreten1. Januar 2026

Was das konkret bringt: Sie können Jahresbudgets realistisch kalkulieren, weil die Pauschale in den ersten 12 Monaten konstant bleibt und erst im 13. Monat einmalig sinkt — nicht mehr in drei Stufen. Das Ergebnis: weniger Kleinteiligkeit bei der Abrechnung, weniger Rückfragen vom Gericht, weniger Überraschungen.

Rechtlicher Hintergrund für alle, die es genau wissen wollen: Die Reform kam mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109). Sie hebt die Beträge erstmals seit 2019 spürbar an — als Ausgleich für die Inflation der letzten Jahre. Und weil die Gerichte jetzt nicht mehr ständig Tabellenwechsel prüfen müssen, werden auch Ihre Anträge schneller bearbeitet.

Vergütungsstufen

Stufe 1 oder Stufe 2 — wo stehen Sie?

Kurz und praktisch: Die Stufe hängt von Ihrer Qualifikation ab. Das Gericht legt sie bei der Bestellung fest. Wer studiert hat, bekommt mehr — wer nicht studiert hat, weniger. Rund 100 € Unterschied pro Monat, je nach Fallkonstellation.

Stufe 1

Ohne Hochschulabschluss

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VBVG · ehemals Tabellen A + B

Für alle, die nicht studiert haben, aber Berufserfahrung und betreuungsrelevante Fachkenntnisse mitbringen. Die neue Stufe 1 fasst die alten Tabellen A und B zusammen.

  • Sozialassistenz / Heilerziehungspflege
  • Rechtsanwaltsfachangestellte mit Zusatzqualifikation
  • Kaufmännische Ausbildung + betreuungsbezogene Weiterbildung
  • Quereinsteiger mit Anerkennung durch die Stammbehörde
Stufe 2

Mit Hochschulabschluss

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG · ehemals Tabelle C

Für alle mit Uni- oder FH-Abschluss in einem betreuungsrelevanten Fach. Entspricht der bisherigen Tabelle C.

  • Jura / Rechtswissenschaften
  • Soziale Arbeit / Sozialpädagogik
  • Psychologie / Pflegewissenschaften
  • Betriebswirtschaft mit Fachrichtung Sozialwesen
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Bin ich schon lange dabei? Dann gilt Bestandsschutz. Wer bereits vor 2019 berufsmäßig tätig war, behält seine damalige Einstufung — nur unter den neuen Bezeichnungen. Tabelle C wird Stufe 2, Tabellen A und B werden Stufe 1. Sie müssen nichts tun; falls doch Fragen auftauchen, prüft die Stammbehörde die Zuordnung auf Antrag.
VBVG 2026 Vergütungsrechner
Alle 16 Fallpauschalen · 2 Stufen · Sofort berechnen
1 Vergütungsstufe § 8 Abs. 2 VBVG
2 Vermögensstatus des Klienten § 9 Abs. 4 VBVG i.V.m. § 1880 BGB
3 Gewöhnlicher Aufenthalt § 9 Abs. 3 VBVG
4 Dauer der Betreuung § 9 Abs. 2 VBVG
Alle Werte auf einen Blick

Alle 16 Fallpauschalen — die vollständige Tabelle zum Nachschlagen

Hier sind alle Beträge, die Sie in der Praxis brauchen. Die Systematik dahinter ist einfach: 2 Stufen × 2 Vermögen × 2 Wohnformen × 2 Zeiträume = 16 Pauschalen.

Warum ist die Einarbeitungsphase teurer? In den ersten 12 Monaten fallen bei einer neuen Betreuung die meisten Aufgaben an: Antragstellung, Behörden kontaktieren, Konten klären, Vollmachten einsammeln, Klienten und Angehörige kennenlernen. Ab Monat 13 läuft die Betreuung meist stabil — und die Pauschale sinkt entsprechend.

Und warum unterscheidet sich Heim von eigener Wohnung? Im Pflegeheim übernimmt das Personal viele Aufgaben, die bei ambulant betreuten Klienten beim Betreuer landen: Medikamentengabe organisieren, Arzttermine koordinieren, Einkäufe, Alltag. Deswegen liegen die Pauschalen für andere Wohnform höher.

Beim Vermögensstatus ist es zweiteilig: Ist der Klient mittellos, zahlt die Staatskasse. Ist er nicht mittellos, wird die Vergütung aus seinem Vermögen genommen — und weil dort oft zusätzlich Vermögensverwaltung anfällt, sind die Pauschalen höher.

Stufe 1 — ohne Hochschulabschluss
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VBVG · Werte in € pro Monat
Vermögen Aufenthalt Monate 1–12 Ab Monat 13
MittellosAndere Wohnform247 €144 €
MittellosStationäre Einrichtung208 €98 €
Nicht mittellosAndere Wohnform325 €192 €
Nicht mittellosStationäre Einrichtung233 €115 €
Stufe 2 — mit Hochschulabschluss
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG · Werte in € pro Monat
Vermögen Aufenthalt Monate 1–12 Ab Monat 13
MittellosAndere Wohnform324 €190 €
MittellosStationäre Einrichtung275 €130 €
Nicht mittellosAndere Wohnform427 €250 €
Nicht mittellosStationäre Einrichtung305 €155 €
Alles schon drin — keine Extrarechnungen Die Beträge sind eine Pauschale: Porto, Telefon, Fahrtkosten, Schreibauslagen sind bereits enthalten (§ 4 Abs. 2 VBVG). Zusätzlich abrechnen können Sie nur Sondervergütungen und besondere Aufwendungen — etwa aufwändige Erbauseinandersetzungen oder große Reisen (§ 5a und § 5b VBVG). Für beides brauchen Sie eine gesonderte Genehmigung vom Gericht.

Wie rechnen Sie Quartal und Jahr? Quartal = Monatspauschale × 3 (das ist die Größe, die Sie beim Gericht einreichen, § 14 VBVG). Jahresvergütung: in den ersten 12 Monaten einfach 12 × Erste-12-Monate-Pauschale. Sobald die Betreuung den 13. Monat erreicht, sinkt die Pauschale automatisch für alle weiteren Monate — der Rechner oben macht das für Sie.

Praxisnah gerechnet

Drei Fälle aus dem Alltag — mit Rechenweg

Damit die Zahlen nicht abstrakt bleiben: drei typische Klientenkonstellationen, wie sie jeden Tag vorkommen — plus ein Übergangsfall über den Jahreswechsel.

Beispiel 1 · Eigene Wohnung

Frau M., 76 Jahre — ambulant betreut, mittellos

Betreuungsbeginn
15. Februar 2026
Stufe
Stufe 1 (ohne Hochschulabschluss)
Aufenthalt
Eigene Wohnung (andere Wohnform)
Vermögen
Mittellos — Vergütung aus der Staatskasse

Pauschale für die ersten 12 Monate: 247 €/Monat. Das ergibt 741 € pro Quartal und 2.964 € auf das erste Jahr hochgerechnet.

Quartalspauschale
741 €
247 € × 3 Monate · § 14 VBVG
Beispiel 2 · Stationär

Herr K., 83 Jahre — Pflegeheim, nicht mittellos

Betreuungsbeginn
1. Oktober 2024 (17. Monat im Feb. 2026)
Stufe
Stufe 2 (Sozialpädagogik-Studium)
Aufenthalt
Stationäre Einrichtung
Vermögen
Nicht mittellos — Vergütung aus dem Vermögen

Ab dem 13. Monat greift die laufende Pauschale: 155 €/Monat. Auf das Jahr hochgerechnet sind das 1.860 € Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten.

Jahresvergütung
1.860 €
155 € × 12 Monate · aus Vermögen
Beispiel 3 · Übergang

Frau S. — Abrechnung Dez. 2025 bis Feb. 2026

Abrechnungsmonat Dez. 2025
Beginn vor 1.1.2026 → altes Recht
Abrechnungsmonat Jan. 2026
Beginn 1.1.2026 → neues Recht
Abrechnungsmonat Feb. 2026
Beginn 1.2.2026 → neues Recht

Nach § 19 VBVG wird jeder Abrechnungsmonat vollständig nach dem Recht abgerechnet, das zu seinem Beginn galt. Das Quartal wird daher zweigeteilt beantragt: 1 Monat altes Recht, 2 Monate neues Recht.

Antrags-Aufbau
1 + 2
Abrechnungsmonate nach § 19 VBVG teilen

Übergangsregelung § 19: Was gilt am Jahreswechsel?

Die Kernregel ist simpel: Nicht der Zeitpunkt der Abrechnung entscheidet, sondern der Beginn des Abrechnungsmonats. Daraus ergeben sich zwei Fälle:

  1. Abrechnungsmonat startet vor dem 1.1.2026: altes VBVG. Komplett. Auch wenn der Monat in den Januar 2026 hineinreicht und Sie erst im Februar einreichen.
  2. Abrechnungsmonat startet am oder nach dem 1.1.2026: neues VBVG mit den 16 Pauschalen. Ohne Wenn und Aber.

Wann beginnt ein Abrechnungsmonat eigentlich? Er knüpft ans Bestellungsdatum an (§ 187 Abs. 1 BGB). Heißt: Bei Bestellung am 15. läuft Ihr Abrechnungsmonat immer vom 15. des einen bis zum 14. des Folgemonats. Nicht vom Kalendermonat-Anfang.

Abgerechnet wird quartalsweise (§ 14 VBVG), also drei Abrechnungsmonate pro Antrag. Wenn Ihr Quartal den 1.1.2026 überspannt, enthält es also Monate nach altem UND Monate nach neuem Recht — in diesem Fall den Antrag sauber zweiteilen.

!
Praxis-Tipp: zweigeteilter Antrag spart Rückfragen Wenn Ihr Quartal den Jahreswechsel enthält, kennzeichnen Sie im Antrag explizit, welcher Monat nach welchem Recht abgerechnet wird. Ein Satz wie „Dezember: altes VBVG / Januar-Februar: VBVG 2026" reicht meist aus. Das ist kein Mehraufwand, spart aber oft die Rückfrage vom Rechtspfleger — und damit Wochen Bearbeitungszeit.

Häufige Fragen zum VBVG 2026

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die neue Betreuervergütung.

Wie berechnet sich die Betreuervergütung nach VBVG 2026?
Die Vergütung des Berufsbetreuers wird seit dem 1. Januar 2026 nach dem neuen VBVG mit monatlichen Fallpauschalen berechnet. Maßgeblich sind vier Faktoren: die Vergütungsstufe des Betreuers (Stufe 1 ohne, Stufe 2 mit Hochschulabschluss), der Vermögensstatus des Betreuten (mittellos oder nicht mittellos), die Wohnform (stationäre Einrichtung oder andere Wohnform) sowie der Zeitraum (erste 12 Monate oder ab dem 13. Monat). Aus diesen vier Achsen ergeben sich die 16 Fallpauschalen aus der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG.
Wie viele Fallpauschalen gibt es im neuen VBVG?
Das neue VBVG 2026 kennt insgesamt 16 Fallpauschalen. Sie ergeben sich aus zwei Vergütungsstufen, zwei Vermögensstati, zwei Wohnformen und zwei Zeiträumen. Die alte Tabellenstruktur (A, B, C) wurde abgelöst. Stufe 1 entspricht im Wesentlichen den alten Tabellen A und B, Stufe 2 der bisherigen Tabelle C.
Was ändert sich bei der Vergütung ab 2026?
Mit dem KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) wurden die Fallpauschalen erstmals seit Jahren spürbar angehoben. Die Stundensystematik wurde durch ein vereinfachtes Pauschalensystem ersetzt. Für Berufsbetreuer in NRW kommt zusätzlich die BeVeFoVO hinzu, die ab dem 1. April 2026 ein einheitliches Antragsformular und ab dem 1. Juli 2026 die elektronische Einreichung vorschreibt.
Was ist die BeVeFoVO in NRW?
Die Betreuervergütungsformularverordnung (BeVeFoVO) des Landes Nordrhein-Westfalen schreibt ab dem 1. April 2026 ein einheitliches Pflichtformular (BS 53) für alle Vergütungsanträge nach VBVG vor. Ziel der Verordnung ist die Standardisierung und beschleunigte Bearbeitung bei den Amtsgerichten. Ab dem 1. Juli 2026 ist die elektronische Einreichung über eBO, beA oder MJP verpflichtend.

→ Vollständiger Ratgeber: BeVeFoVO NRW 2026
Wann muss ich in NRW das Pflichtformular verwenden?
Das BeVeFoVO-Pflichtformular muss in NRW ab dem 1. April 2026 für alle Vergütungsanträge nach VBVG verwendet werden. Bis zum 30. Juni 2026 ist sowohl die Papier- als auch die elektronische Einreichung zulässig. Ab dem 1. Juli 2026 ist nur noch die elektronische Einreichung über eBO, beA oder MJP erlaubt. Berufsbetreuer ohne elektronischen Zugang sollten daher rechtzeitig ein eBO-Postfach einrichten.
Welchen Unterschied macht es, ob mein Klient mittellos ist?
Der Vermögensstatus nach § 1880 BGB entscheidet über zwei Dinge: die Höhe der Fallpauschale und die Zahlstelle. Bei mittellosen Betreuten zahlt die Staatskasse; bei nicht mittellosen Betreuten wird die Vergütung dem Vermögen entnommen. Als mittellos gilt, wer das Schonvermögen nicht überschreitet (für Alleinstehende aktuell 10.000 €, § 90 SGB XII). Die Pauschalen für mittellose Betreute liegen durchgehend niedriger als für nicht mittellose — das spiegelt wider, dass bei vermögenden Betreuten regelmäßig aufwändigere Vermögensverwaltung anfällt.
Was ist eine „stationäre Einrichtung" im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG?
Als stationäre Einrichtung im Sinne des VBVG zählen Pflegeheime, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Krankenhäuser bei dauerhaftem Aufenthalt und vergleichbare Einrichtungen mit Rund-um-die-Uhr-Versorgung. Entscheidend ist, dass die Einrichtung Pflege, Betreuung und Verpflegung organisiert. Nicht als stationäre Einrichtung gelten: betreute Wohngruppen ohne ständige Präsenz von Pflegekräften, ambulant betreutes Wohnen, eigene Wohnungen mit Pflegedienst und vergleichbare Wohnformen. Diese fallen unter die Kategorie „andere Wohnform" mit höheren Pauschalen.
Wie oft kann ich meine Vergütung abrechnen?
Nach § 14 VBVG wird die Vergütung quartalsweise abgerechnet — also alle drei Abrechnungsmonate. Der Betreuer stellt einen Antrag auf Festsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht, das die Vergütung durch Beschluss festsetzt. Bei mittellosen Betreuten wird die festgesetzte Summe aus der Staatskasse angewiesen; bei nicht mittellosen Betreuten ist sie dem Vermögen zu entnehmen. Eine monatliche Abrechnung ist nicht vorgesehen — ein früheres Einreichen verzögert sich auf den nächsten regulären Festsetzungstermin.
Was passiert, wenn ich den Aufgabenkreis während der Betreuung erweitere?
Die Fallpauschalen nach VBVG 2026 sind aufgabenkreisunabhängig — eine Erweiterung des Aufgabenkreises führt nicht automatisch zu einer höheren Pauschale. Das System verzichtet bewusst auf eine Differenzierung nach einzelnen Aufgaben, um die Abrechnung zu vereinfachen. Erhöht sich der Aufwand außergewöhnlich — etwa durch eine aufwändige Vermögensauseinandersetzung oder einen Umzug — kann eine Sondervergütung nach § 5a VBVG beantragt werden. Dafür ist eine gesonderte Begründung gegenüber dem Gericht notwendig.
Gibt es Sondervergütungen außerhalb der Fallpauschalen?
Ja. Das VBVG kennt neben den Fallpauschalen zwei Sondertatbestände:

§ 5a VBVG — Sondervergütung: Für Tätigkeiten, die über die übliche Betreuung hinausgehen und einen außergewöhnlichen Aufwand verursachen — zum Beispiel Erbauseinandersetzungen, Unternehmensbeteiligungen oder komplexe Prozessführungen. Die Sondervergütung wird nach Stunden abgerechnet und muss vom Gericht genehmigt werden.

§ 5b VBVG — Besondere Aufwendungen: Erstattung von Aufwendungen, die nicht von der Pauschale gedeckt sind, etwa Gutachterkosten oder notwendige Reisekosten bei weiträumigem Umzug des Betreuten. Beide Anträge erfordern belastbare Nachweise.
Kann ich als Vereinsbetreuer nach VBVG abrechnen?
Ja. Vereinsbetreuer, die als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins nach § 14 BtOG berufsmäßig tätig sind, rechnen nach denselben Fallpauschalen des VBVG ab wie selbstständige Berufsbetreuer. Die Einstufung erfolgt ebenfalls nach Stufe 1 oder Stufe 2, abhängig von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters. Unterschiede bestehen in der Binnenorganisation des Vereins — etwa bei Querverrechnung, Abrechnung mit der Staatskasse und der Pflicht zur Vereinsaufsicht. Die Höhe der Pauschalen selbst ist identisch.
Wie lange habe ich Zeit, einen Vergütungsantrag einzureichen?
Nach § 2 VBVG beträgt die Ausschlussfrist für Vergütungsanträge 15 Monate ab Fälligkeit. Wer einen Quartalsantrag nicht innerhalb dieser Frist beim Betreuungsgericht einreicht, verliert den Anspruch auf Vergütung endgültig — unabhängig davon, ob die Betreuung gewissenhaft geführt wurde. Die Frist beginnt mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungsquartals. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. In der Praxis empfiehlt sich ein routinemäßiger Quartalsrhythmus mit klar definierten Einreichungsfristen im eigenen Kalender.
Rechtssicher abrechnen

Vergütungsantrag einreichen — in 4 Schritten

Ein sauberer Antrag spart Wochen Bearbeitungszeit. Hier die Schritte, mit denen Sie nichts vergessen und keine Rückfragen riskieren.

  1. Abrechnungsmonate festlegen. Startend mit dem Monatstag Ihres Bestellungsdatums — nicht Kalendermonat-Anfang. Drei Abrechnungsmonate = ein Quartal, das Sie beim Gericht einreichen.
  2. Pauschalen pro Monat ausrechnen. Stufe, Vermögen, Wohnform und Zeitraum prüfen — der Rechner oben macht das in wenigen Klicks. Oder direkt aus der Tabelle im Abschnitt darunter.
  3. Antrag schreiben. Was rein muss: Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens, Abrechnungszeitraum, Stufe, Pauschale pro Monat, Gesamtsumme und Erklärung zum Vermögensstatus. Mehr ist meist nicht nötig.
  4. Einreichen. Aktuell noch auf Papier möglich — aber in NRW ab 1. Juli 2026 nur noch elektronisch über eBO, beA oder das Mein-Justizportal (MJP). Bis dahin sind beide Wege zulässig.

Ein Tipp aus der Praxis: Rechnen Sie immer direkt nach Quartalsende ab, nicht Monate später. Dann haben Sie genug Puffer vor der 15-Monats-Frist (§ 2 VBVG, danach verfällt der Anspruch) — und das Gericht hat Zeit für eventuelle Rückfragen. Bei mehreren Klienten lohnt sich ein einheitliches Antragsmuster und eine digitale Ablage der Stammdaten.

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NRW: ab 1. April kommt das Pflichtformular BS 53
Wer in Nordrhein-Westfalen betreut, braucht ab April das neue einheitliche Formular BS 53. Was drauf steht, wie die elektronische Einreichung funktioniert und wie lange die Papier-Übergangsphase läuft — alles im BeVeFoVO-Ratgeber.
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