Berechnen Sie Ihre monatliche Betreuervergütung nach dem neuen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Alle 16 Fallpauschalen, 2 Vergütungsstufen, sofort und kostenlos – von einem Berufsbetreuer entwickelt.
Seit dem 1. Januar 2026 ist alles neu — und ehrlich gesagt: endlich einfacher. Statt sich durch 60 Fallpauschalen in drei Tabellen zu kämpfen, gibt es jetzt nur noch 16 Pauschalen in zwei Stufen. Weniger Zeiträume, weniger Tabellenwechsel, weniger Kopfschmerzen bei der Abrechnung.
Für Sie heißt das in der Praxis: In den ersten 12 Monaten einer Betreuung greift eine Pauschale, ab dem 13. Monat eine zweite — fertig. Und ja, die Beträge sind spürbar gestiegen (erstmals seit 2019). Der Rechner unten nimmt Ihnen die Suche in der Anlagetabelle ab: Vier Klicks, und Sie sehen Ihre Monats-, Quartals- und Jahresvergütung.
Dieser kostenlose Rechner ist gedacht für Berufsbetreuer, Mitarbeiter in Betreuungsvereinen und ‑büros, Rechtspfleger und ehrenamtliche Betreuer, die schnell wissen wollen, was für einen konkreten Fall herauskommt. Darunter auf der Seite: die vollständige Pauschalen-Tabelle zum Nachschlagen, drei Beispielrechnungen aus dem Alltag und Antworten auf die häufigsten Fragen.
Wer mitten im Jahreswechsel abrechnet, sollte die Übergangsregelung § 19 kennen — kurz gesagt: Der Abrechnungsmonat entscheidet, welches Recht gilt. Und wer in Nordrhein-Westfalen betreut, braucht ab April zusätzlich das neue Pflichtformular BS 53 aus der BeVeFoVO NRW.
Die größte Neuerung auf einen Blick: Weniger Tabellen, weniger Pauschalen, weniger Zeiträume. Die Reform macht die Abrechnung für alle leichter — und bringt gleichzeitig höhere Beträge.
Bis Ende 2025 galt die alte Dreiteilung in Tabelle A, B und C — je nachdem, ob Sie eine Ausbildung, Fachkenntnisse oder ein Hochschulstudium hatten. Dazu kamen fünf Zeiträume, in denen die Pauschalen immer weiter sanken: Monat 1–3, 4–6, 7–12, 13–24 und ab Monat 25. Ein Betreuer musste also im Kopf behalten, wann bei welchem Klienten ein Tabellenwechsel ansteht.
Das ist vorbei. Seit 2026 gibt es:
| Merkmal | VBVG bis 2025 | VBVG ab 2026 |
|---|---|---|
| Vergütungsstufen | 3 (Tabelle A, B, C) | 2 (Stufe 1, Stufe 2) |
| Anzahl Fallpauschalen | 60 | 16 |
| Zeiträume | 5 (Mo 1–3, 4–6, 7–12, 13–24, ab 25) | 2 (Mo 1–12, ab 13) |
| Grundlage | Anlage zu § 5 VBVG a. F. | Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG |
| Inkrafttreten | — | 1. Januar 2026 |
Was das konkret bringt: Sie können Jahresbudgets realistisch kalkulieren, weil die Pauschale in den ersten 12 Monaten konstant bleibt und erst im 13. Monat einmalig sinkt — nicht mehr in drei Stufen. Das Ergebnis: weniger Kleinteiligkeit bei der Abrechnung, weniger Rückfragen vom Gericht, weniger Überraschungen.
Rechtlicher Hintergrund für alle, die es genau wissen wollen: Die Reform kam mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109). Sie hebt die Beträge erstmals seit 2019 spürbar an — als Ausgleich für die Inflation der letzten Jahre. Und weil die Gerichte jetzt nicht mehr ständig Tabellenwechsel prüfen müssen, werden auch Ihre Anträge schneller bearbeitet.
Kurz und praktisch: Die Stufe hängt von Ihrer Qualifikation ab. Das Gericht legt sie bei der Bestellung fest. Wer studiert hat, bekommt mehr — wer nicht studiert hat, weniger. Rund 100 € Unterschied pro Monat, je nach Fallkonstellation.
Für alle, die nicht studiert haben, aber Berufserfahrung und betreuungsrelevante Fachkenntnisse mitbringen. Die neue Stufe 1 fasst die alten Tabellen A und B zusammen.
Für alle mit Uni- oder FH-Abschluss in einem betreuungsrelevanten Fach. Entspricht der bisherigen Tabelle C.
Hier sind alle Beträge, die Sie in der Praxis brauchen. Die Systematik dahinter ist einfach: 2 Stufen × 2 Vermögen × 2 Wohnformen × 2 Zeiträume = 16 Pauschalen.
Warum ist die Einarbeitungsphase teurer? In den ersten 12 Monaten fallen bei einer neuen Betreuung die meisten Aufgaben an: Antragstellung, Behörden kontaktieren, Konten klären, Vollmachten einsammeln, Klienten und Angehörige kennenlernen. Ab Monat 13 läuft die Betreuung meist stabil — und die Pauschale sinkt entsprechend.
Und warum unterscheidet sich Heim von eigener Wohnung? Im Pflegeheim übernimmt das Personal viele Aufgaben, die bei ambulant betreuten Klienten beim Betreuer landen: Medikamentengabe organisieren, Arzttermine koordinieren, Einkäufe, Alltag. Deswegen liegen die Pauschalen für andere Wohnform höher.
Beim Vermögensstatus ist es zweiteilig: Ist der Klient mittellos, zahlt die Staatskasse. Ist er nicht mittellos, wird die Vergütung aus seinem Vermögen genommen — und weil dort oft zusätzlich Vermögensverwaltung anfällt, sind die Pauschalen höher.
| Vermögen | Aufenthalt | Monate 1–12 | Ab Monat 13 |
|---|---|---|---|
| Mittellos | Andere Wohnform | 247 € | 144 € |
| Mittellos | Stationäre Einrichtung | 208 € | 98 € |
| Nicht mittellos | Andere Wohnform | 325 € | 192 € |
| Nicht mittellos | Stationäre Einrichtung | 233 € | 115 € |
| Vermögen | Aufenthalt | Monate 1–12 | Ab Monat 13 |
|---|---|---|---|
| Mittellos | Andere Wohnform | 324 € | 190 € |
| Mittellos | Stationäre Einrichtung | 275 € | 130 € |
| Nicht mittellos | Andere Wohnform | 427 € | 250 € |
| Nicht mittellos | Stationäre Einrichtung | 305 € | 155 € |
Wie rechnen Sie Quartal und Jahr? Quartal = Monatspauschale × 3 (das ist die Größe, die Sie beim Gericht einreichen, § 14 VBVG). Jahresvergütung: in den ersten 12 Monaten einfach 12 × Erste-12-Monate-Pauschale. Sobald die Betreuung den 13. Monat erreicht, sinkt die Pauschale automatisch für alle weiteren Monate — der Rechner oben macht das für Sie.
Damit die Zahlen nicht abstrakt bleiben: drei typische Klientenkonstellationen, wie sie jeden Tag vorkommen — plus ein Übergangsfall über den Jahreswechsel.
Pauschale für die ersten 12 Monate: 247 €/Monat. Das ergibt 741 € pro Quartal und 2.964 € auf das erste Jahr hochgerechnet.
Ab dem 13. Monat greift die laufende Pauschale: 155 €/Monat. Auf das Jahr hochgerechnet sind das 1.860 € Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten.
Nach § 19 VBVG wird jeder Abrechnungsmonat vollständig nach dem Recht abgerechnet, das zu seinem Beginn galt. Das Quartal wird daher zweigeteilt beantragt: 1 Monat altes Recht, 2 Monate neues Recht.
Die Kernregel ist simpel: Nicht der Zeitpunkt der Abrechnung entscheidet, sondern der Beginn des Abrechnungsmonats. Daraus ergeben sich zwei Fälle:
Wann beginnt ein Abrechnungsmonat eigentlich? Er knüpft ans Bestellungsdatum an (§ 187 Abs. 1 BGB). Heißt: Bei Bestellung am 15. läuft Ihr Abrechnungsmonat immer vom 15. des einen bis zum 14. des Folgemonats. Nicht vom Kalendermonat-Anfang.
Abgerechnet wird quartalsweise (§ 14 VBVG), also drei Abrechnungsmonate pro Antrag. Wenn Ihr Quartal den 1.1.2026 überspannt, enthält es also Monate nach altem UND Monate nach neuem Recht — in diesem Fall den Antrag sauber zweiteilen.
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die neue Betreuervergütung.
Ein sauberer Antrag spart Wochen Bearbeitungszeit. Hier die Schritte, mit denen Sie nichts vergessen und keine Rückfragen riskieren.
Ein Tipp aus der Praxis: Rechnen Sie immer direkt nach Quartalsende ab, nicht Monate später. Dann haben Sie genug Puffer vor der 15-Monats-Frist (§ 2 VBVG, danach verfällt der Anspruch) — und das Gericht hat Zeit für eventuelle Rückfragen. Bei mehreren Klienten lohnt sich ein einheitliches Antragsmuster und eine digitale Ablage der Stammdaten.